ChiroPlus
... im Dienste der Gesundheit
Bundesgesetz über die universitären
Medizinalberufe
(Medizinalberufegesetz, MedBG)
vom 23. Juni 2006
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 95 Absatz 1 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 3. Dezember 20042,
beschliesst:
1. Kapitel: Gegenstand und Geltungsbereich
Art. 1 Gegenstand
1 Dieses Gesetz fördert im Interesse der öffentlichen Gesundheit die Qualität der universitären Ausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Fortbildung sowie der Berufsausübung der Fachpersonen im Bereich der Humanmedizin, der Zahnmedizin, der Chiropraktik, der Pharmazie und der Veterinärmedizin.
2 Es gewährleistet die Freizügigkeit der Personen mit universitären Medizinalberufen auf dem ganzen Gebiet der Eidgenossenschaft.
3 Zu diesem Zweck umschreibt es:
a. die Anforderungen, welche die universitäre Aus- und die berufliche Weiterbildung erfüllen müssen;
b. die Voraussetzungen für das Erlangen eines eidgenössischen Diploms und eines eidgenössischen Weiterbildungstitels in den universitären Medizinalberufen;
c. die periodische Akkreditierung der Studien- und Weiterbildungsgänge;
d. die Voraussetzungen für die Anerkennung ausländischer Diplome und
e. Weiterbildungstitel;
f. die Regeln zur selbstständigen Ausübung der universitären Medizinalberufe;
g. die Anforderungen an das Register der Inhaberinnen und Inhaber von
h. Diplomen und Weiterbildungstiteln (Register).
Art. 2 Universitäre Medizinalberufe
1 Als universitäre Medizinalberufe gelten:
a. Ärztinnen und Ärzte;
b. Zahnärztinnen und Zahnärzte;
c. Chiropraktorinnen und Chiropraktoren;
d. Apothekerinnen und Apotheker;
e. Tierärztinnen und Tierärzte.
2 Der Bundesrat kann weitere Berufe im Bereich des Gesundheitswesens als universitäre Medizinalberufe bezeichnen und diesem Gesetz unterstellen, wenn:
a. diese Berufe eine wissenschaftliche Ausbildung und eine berufliche Kompetenz erfordern, die mit denen der universitären Medizinalberufe gemäss Absatz 1 vergleichbar sind; und
b. es zur Sicherung der Qualität der medizinischen Versorgung erforderlich ist.
(Medizinalberufegesetz, MedBG)
vom 23. Juni 2006
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 95 Absatz 1 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 3. Dezember 20042,
beschliesst:
1. Kapitel: Gegenstand und Geltungsbereich
Art. 1 Gegenstand
1 Dieses Gesetz fördert im Interesse der öffentlichen Gesundheit die Qualität der universitären Ausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Fortbildung sowie der Berufsausübung der Fachpersonen im Bereich der Humanmedizin, der Zahnmedizin, der Chiropraktik, der Pharmazie und der Veterinärmedizin.
2 Es gewährleistet die Freizügigkeit der Personen mit universitären Medizinalberufen auf dem ganzen Gebiet der Eidgenossenschaft.
3 Zu diesem Zweck umschreibt es:
a. die Anforderungen, welche die universitäre Aus- und die berufliche Weiterbildung erfüllen müssen;
b. die Voraussetzungen für das Erlangen eines eidgenössischen Diploms und eines eidgenössischen Weiterbildungstitels in den universitären Medizinalberufen;
c. die periodische Akkreditierung der Studien- und Weiterbildungsgänge;
d. die Voraussetzungen für die Anerkennung ausländischer Diplome und
e. Weiterbildungstitel;
f. die Regeln zur selbstständigen Ausübung der universitären Medizinalberufe;
g. die Anforderungen an das Register der Inhaberinnen und Inhaber von
h. Diplomen und Weiterbildungstiteln (Register).
Art. 2 Universitäre Medizinalberufe
1 Als universitäre Medizinalberufe gelten:
a. Ärztinnen und Ärzte;
b. Zahnärztinnen und Zahnärzte;
c. Chiropraktorinnen und Chiropraktoren;
d. Apothekerinnen und Apotheker;
e. Tierärztinnen und Tierärzte.
2 Der Bundesrat kann weitere Berufe im Bereich des Gesundheitswesens als universitäre Medizinalberufe bezeichnen und diesem Gesetz unterstellen, wenn:
a. diese Berufe eine wissenschaftliche Ausbildung und eine berufliche Kompetenz erfordern, die mit denen der universitären Medizinalberufe gemäss Absatz 1 vergleichbar sind; und
b. es zur Sicherung der Qualität der medizinischen Versorgung erforderlich ist.